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reisen in die zivilgesellschaft

Welche Corona-Bestimmungen gelten für die Reisen?

1. Impfung für taz-Reisen erforderlich

Zur Sicherheit der Reisegruppe und unserer Gesprächspartner*innen müssen alle Reisenden vollständig geimpft bzw. von einer Covid-19-Erkrankung genesen sein (ihre Anerkennung ist allerdings zeitlich begrenzt – siehe Punkt 2).

Dies gilt weiterhin, solange die Isolationspflicht für Covid-19-Infizierte nicht Deutschland weit aufgehoben ist. Allerdings ist zu erwarten, dass sich dies in den kommenden Monaten ändern wird – dann werden wir auch unsere Reise-Bedingungen ändern.

Nach 3 Corona-Jahren gilt inzwischen als vollständig geimpft, wer eine Auffrischungsimpfung erhalten hat. In allen Details orientieren wir uns an den Regelungen der digitalen COVID-Zertifikate der EU (sie gelten zunächst bis Juni 2023) sowie an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)

2. Geltungsdauer von Impfungen bzw. COVID-Impfzertifikaten

Auffrischungsimpfungen gelten gemäß den EU-Richtlinien für digitale COVID-Zertifikate zeitlich unbegrenzt (Fundstelle HIER).Für taz-Reisen sind auch Erstimpfungen ausreichend, solange sie als Immunschutz noch anerkannt sind.

Im Gegensatz zur Auffrisschungs- oder Boosterimpfung werden Erstimpfungen (bei Biontech und Moderna 2 Impfdosen) weiterhin nur maximal 9 Monate anerkannt und der Immunschutz nach einer Genesung nur maximal 6 Monate.

Antworten zu weiteren Fragen rund um die COVID-Zertifikate der EU finden Sie, übersichtlich aufbereitet, HIER.

Bei Reisen außerhalb der EU empfehlen wir, nicht nur das digitale EU-Impfzertifikat in Ihrer Covid-App auf dem Handy sondern auch den gelben Impfpass mitzunehmen, der ja auch eine englische und französische Übersetzung enthält.

3. Versicherung gegen Folgekosten einer COVID-Ansteckung während einer Reise

Da auch eine Impfung nicht vor einer Ansteckung schützt, empfehlen wir dringend, bei allen Reisen ins Ausland, vor allem bei Flugreisen, eine Reiseabbruch-Versicherung mit Corona-Schutz abzuschließen. Dann bekommen Sie die Folgekosten auch einer Corona-Erkrankung (vor allem Quarantäne-Hotel und neuer Rückflug) ersetzt. Denn diese Kosten sind nicht im Reisepreis enthalten und können auch nicht vom Reiseveranstalter getragen werden.

Wichtig dabei: die Versicherung muss mit Corona-Zusatz abgeschlossen werden und es gelten Fristen (unterschiedlich bei den einzelnen Versicherungen) für einen Abschluss. Wenn die Reisebuchung schon länger zurückliegt, in der Regel nur bis 30 Tage vor Reiseantritt. Wenn Sie die Reise kurzfristiger buchen, muss die Versicherung innerhalb von drei Tagen erfolgen. Bitte kontaktieren Sie für die Details den Reiseveranstalter.

Unsere Reiseveranstalter beraten Sie gerne. Alle kooperieren in diesem Punkt mit einem Versicherer. Hier als Beispiele die entsprechenden Angebote von Ventus-Reisen (mit Ergo-Versicherung) und von via-cultus-Studienreisen (mit KAERA/HanseMerkur-Reiseversicherung) sowie eine PDF mit allgemeinen Informationen – auf diesen Websites können Sie auch unabhängig vom Reiseveranstalter eine online abschließen.

Immer schon empfehlen wir für Fernreisen eine Auslandskranken- versicherung mit Rücktransport im Krankheitsfall. Falls Sie bereits eine Auslandskrankenversicherung haben, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Versicherer, ob diese auch einen Rücktransport im Krankheitsfall sowie eine Corona-Erkrankung einschließt – denn beides gehört nicht bei allen Versicherern zum Basisvertrag.

Nur zur Klarstellung: eine Auslandskrankenversicherung bezieht sich auf die Behandlung der Krankheit, ersetzt aber nicht die Folgekosten einer Corona-Erkrankung wie die oben empfohlene Reiseabbruch-Versicherung.

Stand: 4. Dezember 2022